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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/18/0269 B 21. November 2023 RS 1Stammrechtssatz
Hat während des Revisionsverfahrens betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102, mwN).Hat während des Revisionsverfahrens betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde vergleiche VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023140398.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025