RS Vwgh 2025/6/12 Ro 2024/21/0001

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Veröffentlicht am 12.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §34 Abs3 Z3
BFA-VG 2014 §40 Abs1 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Wurde über die Vorfrage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Festnahme des Fremden rechtskräftig abgesprochen, indem die dagegen erhobene Beschwerde des mit Erkenntnis des BVwG, das vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, ist der VwGH daran insoweit gebunden, als er zur Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Festnahme des Fremden keine eigene Beurteilung (mehr) vorzunehmen hat. Diese Konsequenz ergibt sich nämlich schon daraus, dass einerseits bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH das BVwG im fortgesetzten Verfahren an die rechtskräftige Vorfragenbeurteilung gebunden wäre (VwGH 30.8.2022, Ra 2021/08/0119; VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012) und dass andererseits eine solche Bindung auch für den VwGH bei einer Entscheidung in der Sache selbst, bei der er an die Stelle des BVwG tritt (VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0057), bestünde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024210001.J01

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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