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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z1Rechtssatz
Der VwGH hat unter Bezugnahme auf den Katalog des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG bereits klargestellt, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328). Gleiches gilt freilich auch für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand.Der VwGH hat unter Bezugnahme auf den Katalog des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bereits klargestellt, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328). Gleiches gilt freilich auch für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210087.L01Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025