RS Vwgh 2025/6/16 Ra 2025/09/0017

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Veröffentlicht am 16.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
MRK Art6 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Bei einem Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).Bei einem Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090017.L02

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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