RS Vwgh 2025/6/16 Ra 2024/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2025
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs2
GGG 1984 §15 Abs3a
JN §56 Abs1
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Stehen die in einem Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche auf Rechtsgestaltung und auf Leistung nicht in einem Eventual- oder Alternativverhältnis zueinander, ist die Regelung des § 56 Abs. 1 JN nicht einschlägig. Wird ein Rechtsgestaltungsbegehren neben einem Leistungsbegehren gestellt, richtet sich die Bemessungsgrundlage daher nach den gebührenrechtlichen Sonderregelungen des § 15 Abs. 2 und 3a GGG.Stehen die in einem Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche auf Rechtsgestaltung und auf Leistung nicht in einem Eventual- oder Alternativverhältnis zueinander, ist die Regelung des Paragraph 56, Absatz eins, JN nicht einschlägig. Wird ein Rechtsgestaltungsbegehren neben einem Leistungsbegehren gestellt, richtet sich die Bemessungsgrundlage daher nach den gebührenrechtlichen Sonderregelungen des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 a GGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160023.L05

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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