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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §15 Abs2Rechtssatz
Stehen die in einem Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche auf Rechtsgestaltung und auf Leistung nicht in einem Eventual- oder Alternativverhältnis zueinander, ist die Regelung des § 56 Abs. 1 JN nicht einschlägig. Wird ein Rechtsgestaltungsbegehren neben einem Leistungsbegehren gestellt, richtet sich die Bemessungsgrundlage daher nach den gebührenrechtlichen Sonderregelungen des § 15 Abs. 2 und 3a GGG.Stehen die in einem Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche auf Rechtsgestaltung und auf Leistung nicht in einem Eventual- oder Alternativverhältnis zueinander, ist die Regelung des Paragraph 56, Absatz eins, JN nicht einschlägig. Wird ein Rechtsgestaltungsbegehren neben einem Leistungsbegehren gestellt, richtet sich die Bemessungsgrundlage daher nach den gebührenrechtlichen Sonderregelungen des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 a GGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160023.L05Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025