RS Vwgh 2025/6/17 Ra 2024/10/0032

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Veröffentlicht am 17.06.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/09/0058 B 5. Juni 2024 RS 2 (hier ohne den letzten Satzteil)

Stammrechtssatz

Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100032.L01

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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