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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0058 B 5. Juni 2024 RS 2 (hier ohne den letzten Satzteil)Stammrechtssatz
Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100032.L01Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025