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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
B-VG Art15 Abs1Rechtssatz
Die Vollziehung des Oö. Fischereigesetz 2020 ist gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG Landessache, sodass der nach § 47 Abs. 5 VwGG zur Tragung des Aufwandersatzes bestimmte Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, nicht der Bund (sondern das Land Oberösterreich) ist.Die Vollziehung des Oö. Fischereigesetz 2020 ist gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG Landessache, sodass der nach Paragraph 47, Absatz 5, VwGG zur Tragung des Aufwandersatzes bestimmte Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, nicht der Bund (sondern das Land Oberösterreich) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030026.L04Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025