RS Vwgh 2025/6/25 Ra 2023/16/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2025
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/16/0008 B 25.06.2025
Ra 2023/16/0009 B 25.06.2025
Ra 2023/16/0010 B 25.06.2025
Ra 2023/16/0011 B 25.06.2025
Ra 2023/16/0012 B 25.06.2025

Rechtssatz

Der Rechtsprechung des VwGH kann nicht entnommen werden, die Bauherreneigenschaft der Erwerber müsse bejaht werden, wenn ein "unmittelbarer" zeitlicher Zusammenhang der Vertragsabschlüsse - des Kaufvertrags und des Werkvertrags zur Errichtung des Gebäudes - nicht gegeben sei (vgl. zu diesem Aspekt VwGH 30.1.2014, 2013/16/0078). Zudem kann die Einbindung der Erwerber in ein bereits geplantes Bauprojekt, insbesondere aufgrund eines vorgegebenen "Vertragsgeflechtes", naturgemäß auch dann schon mit dem Grundstückserwerb stattfinden, wenn die weiteren Schritte zur Umsetzung des Bauprojekts nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe des Erwerbs gesetzt werden.Der Rechtsprechung des VwGH kann nicht entnommen werden, die Bauherreneigenschaft der Erwerber müsse bejaht werden, wenn ein "unmittelbarer" zeitlicher Zusammenhang der Vertragsabschlüsse - des Kaufvertrags und des Werkvertrags zur Errichtung des Gebäudes - nicht gegeben sei vergleiche zu diesem Aspekt VwGH 30.1.2014, 2013/16/0078). Zudem kann die Einbindung der Erwerber in ein bereits geplantes Bauprojekt, insbesondere aufgrund eines vorgegebenen "Vertragsgeflechtes", naturgemäß auch dann schon mit dem Grundstückserwerb stattfinden, wenn die weiteren Schritte zur Umsetzung des Bauprojekts nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe des Erwerbs gesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160007.L06

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten