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32/06 VerkehrsteuernBeachte
Rechtssatz
Der Rechtsprechung des VwGH kann nicht entnommen werden, die Bauherreneigenschaft der Erwerber müsse bejaht werden, wenn ein "unmittelbarer" zeitlicher Zusammenhang der Vertragsabschlüsse - des Kaufvertrags und des Werkvertrags zur Errichtung des Gebäudes - nicht gegeben sei (vgl. zu diesem Aspekt VwGH 30.1.2014, 2013/16/0078). Zudem kann die Einbindung der Erwerber in ein bereits geplantes Bauprojekt, insbesondere aufgrund eines vorgegebenen "Vertragsgeflechtes", naturgemäß auch dann schon mit dem Grundstückserwerb stattfinden, wenn die weiteren Schritte zur Umsetzung des Bauprojekts nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe des Erwerbs gesetzt werden.Der Rechtsprechung des VwGH kann nicht entnommen werden, die Bauherreneigenschaft der Erwerber müsse bejaht werden, wenn ein "unmittelbarer" zeitlicher Zusammenhang der Vertragsabschlüsse - des Kaufvertrags und des Werkvertrags zur Errichtung des Gebäudes - nicht gegeben sei vergleiche zu diesem Aspekt VwGH 30.1.2014, 2013/16/0078). Zudem kann die Einbindung der Erwerber in ein bereits geplantes Bauprojekt, insbesondere aufgrund eines vorgegebenen "Vertragsgeflechtes", naturgemäß auch dann schon mit dem Grundstückserwerb stattfinden, wenn die weiteren Schritte zur Umsetzung des Bauprojekts nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe des Erwerbs gesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160007.L06Im RIS seit
17.07.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025