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32/06 VerkehrsteuernBeachte
Rechtssatz
Es liegt in der Natur der Sache, dass in jenen Fällen, in denen der Organisator eines Projekts nicht zugleich Eigentümer des zu verkaufenden Grundstücks ist - was an sich der Bauherreneigenschaft des Organisators nicht entgegensteht (vgl. etwa VwGH 9.11.2000, 97/16/0281) -, dieser rechtlich dafür Sorge trägt, dass der Verkauf des Grundstücks an die jeweiligen Investoren des umzusetzenden Projekts tatsächlich stattfinden kann (vgl. etwa VwGH 17.3.2005, 2004/16/0246).Es liegt in der Natur der Sache, dass in jenen Fällen, in denen der Organisator eines Projekts nicht zugleich Eigentümer des zu verkaufenden Grundstücks ist - was an sich der Bauherreneigenschaft des Organisators nicht entgegensteht vergleiche etwa VwGH 9.11.2000, 97/16/0281) -, dieser rechtlich dafür Sorge trägt, dass der Verkauf des Grundstücks an die jeweiligen Investoren des umzusetzenden Projekts tatsächlich stattfinden kann vergleiche etwa VwGH 17.3.2005, 2004/16/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160007.L05Im RIS seit
17.07.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025