RS Vwgh 2025/6/25 Ra 2023/16/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2025
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32/06 Verkehrsteuern

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/16/0008 B 25.06.2025
Ra 2023/16/0009 B 25.06.2025
Ra 2023/16/0010 B 25.06.2025
Ra 2023/16/0011 B 25.06.2025
Ra 2023/16/0012 B 25.06.2025

Rechtssatz

Es liegt in der Natur der Sache, dass in jenen Fällen, in denen der Organisator eines Projekts nicht zugleich Eigentümer des zu verkaufenden Grundstücks ist - was an sich der Bauherreneigenschaft des Organisators nicht entgegensteht (vgl. etwa VwGH 9.11.2000, 97/16/0281) -, dieser rechtlich dafür Sorge trägt, dass der Verkauf des Grundstücks an die jeweiligen Investoren des umzusetzenden Projekts tatsächlich stattfinden kann (vgl. etwa VwGH 17.3.2005, 2004/16/0246).Es liegt in der Natur der Sache, dass in jenen Fällen, in denen der Organisator eines Projekts nicht zugleich Eigentümer des zu verkaufenden Grundstücks ist - was an sich der Bauherreneigenschaft des Organisators nicht entgegensteht vergleiche etwa VwGH 9.11.2000, 97/16/0281) -, dieser rechtlich dafür Sorge trägt, dass der Verkauf des Grundstücks an die jeweiligen Investoren des umzusetzenden Projekts tatsächlich stattfinden kann vergleiche etwa VwGH 17.3.2005, 2004/16/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160007.L05

Im RIS seit

17.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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