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32/06 VerkehrsteuernBeachte
Rechtssatz
Für die Frage des Vorliegens der Bauherreneigenschaft kommt es weder darauf an, ob der Veräußerer eines Grundstücks zu einer Bebauung verpflichtet war, noch darauf, ob sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer zu einer Bebauung verpflichtet hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erwerber in ein bereits geplantes Bauprojekt - aufgrund eines ihm vorgegebenen, allenfalls auch auf mehrere Urkunden sowie auf mehrere Vertragspartner aufgespalteten "Vertragsgeflechtes" - eingebunden wurde (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/16/0033, mwN). In diesem Fall ist auch nicht von Relevanz, dass die Baubewilligung nach dem Erwerb eines Grundstücks gegenüber den Erwerbern erteilt wurde (vgl. etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2022/16/0087, 0088), oder dass die Erwerber um die Erteilung der Baubewilligung angesucht haben (vgl. etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2022/16/0007).Für die Frage des Vorliegens der Bauherreneigenschaft kommt es weder darauf an, ob der Veräußerer eines Grundstücks zu einer Bebauung verpflichtet war, noch darauf, ob sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer zu einer Bebauung verpflichtet hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erwerber in ein bereits geplantes Bauprojekt - aufgrund eines ihm vorgegebenen, allenfalls auch auf mehrere Urkunden sowie auf mehrere Vertragspartner aufgespalteten "Vertragsgeflechtes" - eingebunden wurde vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/16/0033, mwN). In diesem Fall ist auch nicht von Relevanz, dass die Baubewilligung nach dem Erwerb eines Grundstücks gegenüber den Erwerbern erteilt wurde vergleiche etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2022/16/0087, 0088), oder dass die Erwerber um die Erteilung der Baubewilligung angesucht haben vergleiche etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2022/16/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160007.L02Im RIS seit
17.07.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025