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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkRechtssatz
Die Widmung einer Liegenschaft als reines Wohngebiet gewährt einen Immissionsschutz (vgl. zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 23 Abs. 5 lit. a StROG 1974 etwa VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124, oder VwGH 28.11.1991, 91/06/0030, jeweils mwN); insoweit besteht somit ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Widmung. Eine tatsächliche Verletzung des dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes liegt demgemäß vor, wenn die Widmung des Baugrundstückes - soweit diese ihm einen Immissionsschutz gewährt - nicht eingehalten wird; diesfalls steht ihm bereits aufgrund der Widmungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG ein Anspruch auf Erlassung eines entsprechenden baupolizeilichen Auftrages zu. Feststellungen dazu, ob eine erhebliche Belästigung des Nachbarn durch Lärm, Geruch oder Staub tatsächlich gegeben ist, sind anders als im Fall der Geltendmachung einer Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor unzumutbaren Immissionen (vgl. § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG) - nicht erforderlich.Die Widmung einer Liegenschaft als reines Wohngebiet gewährt einen Immissionsschutz vergleiche zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, StROG 1974 etwa VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124, oder VwGH 28.11.1991, 91/06/0030, jeweils mwN); insoweit besteht somit ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Widmung. Eine tatsächliche Verletzung des dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes liegt demgemäß vor, wenn die Widmung des Baugrundstückes - soweit diese ihm einen Immissionsschutz gewährt - nicht eingehalten wird; diesfalls steht ihm bereits aufgrund der Widmungswidrigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG ein Anspruch auf Erlassung eines entsprechenden baupolizeilichen Auftrages zu. Feststellungen dazu, ob eine erhebliche Belästigung des Nachbarn durch Lärm, Geruch oder Staub tatsächlich gegeben ist, sind anders als im Fall der Geltendmachung einer Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor unzumutbaren Immissionen vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG) - nicht erforderlich.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060325.L02Im RIS seit
17.07.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025