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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §24a Abs1Rechtssatz
Hinsichtlich der nach der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen enthält § 69 AWG 2002 besondere Regelungen. Danach bedarf die Person, die die notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, gemäß § 69 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 grundsätzlich einer Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach § 24a Abs. 1 AWG 2002. Dies gilt lediglich nicht für die in § 69 Abs. 3 Z 2 bis 4 AWG 2002 genannten Fälle der Verbringungen durch den rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler, den Inhaber einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 oder den Abfallersterzeuger. Bei den nach der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen, die nach § 69 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 einer Erlaubnis bedürfen, liegen somit keine Tätigkeiten vor, die nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 von der Erlaubnispflicht befreit sind; insbesondere tritt auch keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach der Z 2 dieser Bestimmung für (bloße) Transporteure im Auftrag des Abfallbesitzers ein. Die notifizierungspflichtige Verbringungen von Abfällen ist somit - von den Fällen des § 69 Abs. 3 Z 2 bis 4 AWG 2002 abgesehen - der Erlaubnis für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von - gefährlichen oder nicht gefährlichen - Abfällen zuzuordnen.Hinsichtlich der nach der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen enthält Paragraph 69, AWG 2002 besondere Regelungen. Danach bedarf die Person, die die notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 grundsätzlich einer Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002. Dies gilt lediglich nicht für die in Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AWG 2002 genannten Fälle der Verbringungen durch den rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler, den Inhaber einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 oder den Abfallersterzeuger. Bei den nach der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen, die nach Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 einer Erlaubnis bedürfen, liegen somit keine Tätigkeiten vor, die nach Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 von der Erlaubnispflicht befreit sind; insbesondere tritt auch keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach der Ziffer 2, dieser Bestimmung für (bloße) Transporteure im Auftrag des Abfallbesitzers ein. Die notifizierungspflichtige Verbringungen von Abfällen ist somit - von den Fällen des Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AWG 2002 abgesehen - der Erlaubnis für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von - gefährlichen oder nicht gefährlichen - Abfällen zuzuordnen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070169.L07Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025