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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §24aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0118 E 6. Juli 2006 VwSlg 16981 A/2006 RS 9 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
§ 26 Abs 1 AWG 2002 steht in engem Zusammenhang mit § 25 Abs 1 legcit. So ist aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Erlaubniswerber, der für den Fall, dass er die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen hat, zu schließen, dass sich die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nur auf diejenigen Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns von Abfällen bezieht, die ihrerseits einer Erlaubnispflicht unterliegen.Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 steht in engem Zusammenhang mit Paragraph 25, Absatz eins, legcit. So ist aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Erlaubniswerber, der für den Fall, dass er die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen hat, zu schließen, dass sich die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nur auf diejenigen Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns von Abfällen bezieht, die ihrerseits einer Erlaubnispflicht unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070169.L04Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025