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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §4 Abs3Rechtssatz
Die Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" in § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 umfasst nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (die bereits unter "Telefonieren" gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren ist) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101). Das im Revisionsfall festgestellte Verhalten des Revisionswerbers - die während der Fahrt erfolgte Nutzung des nicht im Wageninneren befestigten Mobiltelefons als Navigationssystem - ist daher, als unzulässige "Verwendung" iSd § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu qualifizieren.Die Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 umfasst nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (die bereits unter "Telefonieren" gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren ist) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons vergleiche VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101). Das im Revisionsfall festgestellte Verhalten des Revisionswerbers - die während der Fahrt erfolgte Nutzung des nicht im Wageninneren befestigten Mobiltelefons als Navigationssystem - ist daher, als unzulässige "Verwendung" iSd Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110018.L01Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025