RS Vwgh 2025/7/10 Ra 2023/21/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwRallg
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es auch einer Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung aus der Perspektive eines im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch ungeborenen Kindes (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Dabei sind nicht nur die rein existenziellen Bedürfnisse des Kindes in den Blick zu nehmen, sondern auch zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es auch einer Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung aus der Perspektive eines im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch ungeborenen Kindes (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Dabei sind nicht nur die rein existenziellen Bedürfnisse des Kindes in den Blick zu nehmen, sondern auch zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023210074.L01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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