Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/20/0229 E 20. Jänner 2025 RS 4 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ohne dazu (z.B. gemäß § 68 Abs. 2 bis 4, §§ 69, 71 AVG oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften) ermächtigt zu sein, ist der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138, 2012/08/0145, mwN; in diesem Sinn auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620 und 0621). Nichts Anderes kann im Verhältnis zweier - wenn auch im Spruch gleich lautender - dieselbe Rechtssache erledigender Erkenntnisse des VwG gelten. Zwar bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0138, mwN; vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560). Jedoch kann dies schon wegen des zuvor dargelegten Prinzips der Unwiederholbarkeit von Entscheidungen nur auf die erste in der Rechtssache ergehende schriftliche Ausfertigung zutreffen. Mit dem Ergehen der erstmaligen - wenn auch zu Unrecht nach § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form vorgenommenen - schriftlichen Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Erkenntnisses wird (bei Übereinstimmung in den wesentlichen Spruchelementen; vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; ähnlich VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036; 12.12.2023, Ra 2023/09/0148 und erneut 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560) eine Entscheidung hergestellt, der die Wirkung der Unwiederholbarkeit zukommt, sodass in der dieserart entschiedenen Rechtssache keine (weitere) Entscheidung mehr ergehen darf; ein dennoch ergehendes weiteres Erkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ohne dazu (z.B. gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 69, 71, AVG oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften) ermächtigt zu sein, ist der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138, 2012/08/0145, mwN; in diesem Sinn auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620 und 0621). Nichts Anderes kann im Verhältnis zweier - wenn auch im Spruch gleich lautender - dieselbe Rechtssache erledigender Erkenntnisse des VwG gelten. Zwar bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0138, mwN; vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560). Jedoch kann dies schon wegen des zuvor dargelegten Prinzips der Unwiederholbarkeit von Entscheidungen nur auf die erste in der Rechtssache ergehende schriftliche Ausfertigung zutreffen. Mit dem Ergehen der erstmaligen - wenn auch zu Unrecht nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form vorgenommenen - schriftlichen Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Erkenntnisses wird (bei Übereinstimmung in den wesentlichen Spruchelementen; vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; ähnlich VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036; 12.12.2023, Ra 2023/09/0148 und erneut 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560) eine Entscheidung hergestellt, der die Wirkung der Unwiederholbarkeit zukommt, sodass in der dieserart entschiedenen Rechtssache keine (weitere) Entscheidung mehr ergehen darf; ein dennoch ergehendes weiteres Erkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025110006.J02Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025