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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/01/0012 E 14. September 2022 RS 1Stammrechtssatz
Im Fall einer zulässigen Revision ist der VwGH nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. zu all dem VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 15, mwN).Im Fall einer zulässigen Revision ist der VwGH nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat vergleiche zu all dem VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 15, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025110006.J01Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025