RS Vwgh 2025/7/11 Ra 2024/11/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2a
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG 1997 §7 Abs3 Z3 lite
StVO 1960 §20 Abs1
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Die Gefährlichkeit des Befahrens gegen die Fahrtrichtung von anderen Straßen mit durch bauliche Einrichtungen getrennten Richtungsfahrbahnen ist grundsätzlich mit der Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens auf Autobahnen vergleichbar, zumal auch solche Straßen erfahrungsgemäß und im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO 1960 auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren werden, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben (vgl. idZ VwGH 21.10.1994, 94/11/0280, mwN).Die Gefährlichkeit des Befahrens gegen die Fahrtrichtung von anderen Straßen mit durch bauliche Einrichtungen getrennten Richtungsfahrbahnen ist grundsätzlich mit der Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens auf Autobahnen vergleichbar, zumal auch solche Straßen erfahrungsgemäß und im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren werden, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben vergleiche idZ VwGH 21.10.1994, 94/11/0280, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110204.L03

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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