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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2aRechtssatz
Die Gefährlichkeit des Befahrens gegen die Fahrtrichtung von anderen Straßen mit durch bauliche Einrichtungen getrennten Richtungsfahrbahnen ist grundsätzlich mit der Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens auf Autobahnen vergleichbar, zumal auch solche Straßen erfahrungsgemäß und im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO 1960 auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren werden, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben (vgl. idZ VwGH 21.10.1994, 94/11/0280, mwN).Die Gefährlichkeit des Befahrens gegen die Fahrtrichtung von anderen Straßen mit durch bauliche Einrichtungen getrennten Richtungsfahrbahnen ist grundsätzlich mit der Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens auf Autobahnen vergleichbar, zumal auch solche Straßen erfahrungsgemäß und im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren werden, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben vergleiche idZ VwGH 21.10.1994, 94/11/0280, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110204.L03Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025