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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0219 E 20. September 2017 RS 1Stammrechtssatz
Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der VwG. Der VwGH ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG (Hinweis B vom 21. März 2017, Ra 2017/12/0019).Die klaren Regelungen des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie des Paragraph 38, VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der VwG. Der VwGH ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG (Hinweis B vom 21. März 2017, Ra 2017/12/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025120022.F01Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025