Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0074 E 20. Mai 2022 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine wesentliche Antragsänderung iSd. § 13 Abs. 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021). In einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor.Eine wesentliche Antragsänderung iSd. Paragraph 13, Absatz 8, AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten vergleiche VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021). In einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024220001.J01Im RIS seit
30.09.2025Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025