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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BUAG §23Beachte
Rechtssatz
Dem Geschäftsführer einer GmbH - der zu ihrer Vertretung nach außen berufen ist und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen hat - obliegt es, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn er die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen, etwa einem Steuerberater, überlässt. Dabei hat er im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Legt er ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dar, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080061.L02Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025