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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BUAG §23 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Übertretung des § 23 Abs. 1 BUAG (Nichtgewährung der Einsicht in die im Einzelnen genannten Lohnaufzeichnungen trotz entsprechenden Verlangens der BUAK) setzt nicht voraus, dass bereits feststeht, dass die betroffenen Arbeitnehmer (etwa im Sinne des § 3 Abs. 3 BUAG) dem BUAG unterliegen. In diesem Sinn umfasst das Einsichtsrecht der BUAK nach § 23 Abs. 1 BUAG dem klaren Wortlaut des Abs. 2 leg. cit. zufolge "auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt" (vgl. auch die ErlRV 1221 BlgNR 24. GP, 6). Auch in § 23 Abs. 2 Satz 2 BUAG wird ausdrücklich an die Relevanz für die Feststellung der Zuschlagspflicht angeknüpft.Die Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, BUAG (Nichtgewährung der Einsicht in die im Einzelnen genannten Lohnaufzeichnungen trotz entsprechenden Verlangens der BUAK) setzt nicht voraus, dass bereits feststeht, dass die betroffenen Arbeitnehmer (etwa im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, BUAG) dem BUAG unterliegen. In diesem Sinn umfasst das Einsichtsrecht der BUAK nach Paragraph 23, Absatz eins, BUAG dem klaren Wortlaut des Absatz 2, leg. cit. zufolge "auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß Paragraph 3, handelt" vergleiche auch die ErlRV 1221 BlgNR 24. GP, 6). Auch in Paragraph 23, Absatz 2, Satz 2 BUAG wird ausdrücklich an die Relevanz für die Feststellung der Zuschlagspflicht angeknüpft.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080061.L01Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025