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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2022/12/0047 B 23. Februar 2023 RS 1Stammrechtssatz
Ein über den Ersatz der Eingabegebühr hinausgehender Aufwandersatz gebührt nicht, weil die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/09/0247).Ein über den Ersatz der Eingabegebühr hinausgehender Aufwandersatz gebührt nicht, weil die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war vergleiche VwGH 22.4.2010, 2008/09/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025120017.F01Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025