Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0163 B 8. November 2016 RS 1 (hier: betreffend die Abänderung eines hg. Beschlusses)Stammrechtssatz
Die Antragstellerin begehrt mit der "Berichtigung" die inhaltliche Abänderung eines Erkenntnisses des VwGH, weil sie es für unzutreffend hält. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 30. September 2016, Ra 2016/11/0106, vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0021, vom 30. September 2011, 2011/11/0182, und vom 24. Februar 2005, 2004/11/0162).Die Antragstellerin begehrt mit der "Berichtigung" die inhaltliche Abänderung eines Erkenntnisses des VwGH, weil sie es für unzutreffend hält. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 30. September 2016, Ra 2016/11/0106, vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0021, vom 30. September 2011, 2011/11/0182, und vom 24. Februar 2005, 2004/11/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050017.L01Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025