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000Norm
ASVG §31b Abs2 idF 2018/I/100Rechtssatz
Für § 31b Abs. 2 ASVG ordnete das SV-OG in der Novellierungsanordnung des Art. I Z 17 an, dass das Wort "Hauptverband" durch das Wort "Dachverband" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen sei. Das in § 31b Abs. 2 ASVG ebenfalls enthaltene Wort "Trägerkonferenz" blieb hingegen - auch durch die nachfolgenden Novellen - unberührt. Diese unterlassene Anpassung mag auf ein Versehen des Gesetzgebers oder auch darauf zurückzuführen sein, dass die Kurzbezeichnung "Konferenz" für die Konferenz der Sozialversicherungsträger gemäß § 441 Z 1 ASVG nur "im Folgenden" Verwendung finden soll. Die Bezeichnung "Trägerkonferenz" lässt sich jedenfalls unschwer auf die "Konferenz der Sozialversicherungsträger" des Dachverbandes beziehen, die in § 441 Z 1 ASVG an die Stelle der Trägerkonferenz getreten ist und der nunmehr die Beschlussfassung in den Angelegenheiten des § 31b Abs. 2 ASVG obliegt. Davon, dass mit der Neufassung des § 441a Abs. 2 ASVG dem § 31b Abs. 2 ASVG derogiert werden sollte, kann hingegen schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die zuletzt genannte Bestimmung durch dieselbe Novelle ebenfalls geändert wurde.Für Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG ordnete das SV-OG in der Novellierungsanordnung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, an, dass das Wort "Hauptverband" durch das Wort "Dachverband" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen sei. Das in Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG ebenfalls enthaltene Wort "Trägerkonferenz" blieb hingegen - auch durch die nachfolgenden Novellen - unberührt. Diese unterlassene Anpassung mag auf ein Versehen des Gesetzgebers oder auch darauf zurückzuführen sein, dass die Kurzbezeichnung "Konferenz" für die Konferenz der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 441, Ziffer eins, ASVG nur "im Folgenden" Verwendung finden soll. Die Bezeichnung "Trägerkonferenz" lässt sich jedenfalls unschwer auf die "Konferenz der Sozialversicherungsträger" des Dachverbandes beziehen, die in Paragraph 441, Ziffer eins, ASVG an die Stelle der Trägerkonferenz getreten ist und der nunmehr die Beschlussfassung in den Angelegenheiten des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG obliegt. Davon, dass mit der Neufassung des Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG dem Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG derogiert werden sollte, kann hingegen schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die zuletzt genannte Bestimmung durch dieselbe Novelle ebenfalls geändert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080012.J03Im RIS seit
20.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025