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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448 Abs4Rechtssatz
Für die bloße Feststellung, dass ein Beschluss eines Verwaltungskörpers nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, bieten die §§ 448 Abs. 4 und 449 Abs. 1 ASVG keine Grundlage; eine solche Feststellung wäre allenfalls als Aufhebung zu deuten (vgl. in diesem Sinn VwGH 22.6.2022, Ro 2021/08/0006 bis 0008, Rn. 32). Auch ein Beschluss, der deswegen gegen Rechtsvorschriften verstößt, weil die für die Beschlussfassung geltenden Regeln über die Mehrheitserfordernisse oder die geschäftsordnungsmäßige Behandlung nicht eingehalten wurden, ist nicht absolut nichtig, sondern - vor dem Hintergrund des durch die Bestimmungen des ASVG über die Aufsicht statuierten Fehlerkalküls - nur aufzuheben (sofern es sich nicht um bloße Bagatellverstöße handelt). Es gibt nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Verstoß gegen Rechtsvorschriften, der die Aufsichtsbehörde zum Einspruch und zur Aufhebung von Beschlüssen berechtigt, nur auf materiellrechtliche und nicht auch auf verfahrensrechtliche Vorschriften beziehen sollte, sodass die Rechtsfolge der Verletzung derartiger Vorschriften - auch im Interesse der Rechtssicherheit - im Allgemeinen nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Aufhebbarkeit ist.Für die bloße Feststellung, dass ein Beschluss eines Verwaltungskörpers nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, bieten die Paragraphen 448, Absatz 4 und 449 Absatz eins, ASVG keine Grundlage; eine solche Feststellung wäre allenfalls als Aufhebung zu deuten vergleiche in diesem Sinn VwGH 22.6.2022, Ro 2021/08/0006 bis 0008, Rn. 32). Auch ein Beschluss, der deswegen gegen Rechtsvorschriften verstößt, weil die für die Beschlussfassung geltenden Regeln über die Mehrheitserfordernisse oder die geschäftsordnungsmäßige Behandlung nicht eingehalten wurden, ist nicht absolut nichtig, sondern - vor dem Hintergrund des durch die Bestimmungen des ASVG über die Aufsicht statuierten Fehlerkalküls - nur aufzuheben (sofern es sich nicht um bloße Bagatellverstöße handelt). Es gibt nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Verstoß gegen Rechtsvorschriften, der die Aufsichtsbehörde zum Einspruch und zur Aufhebung von Beschlüssen berechtigt, nur auf materiellrechtliche und nicht auch auf verfahrensrechtliche Vorschriften beziehen sollte, sodass die Rechtsfolge der Verletzung derartiger Vorschriften - auch im Interesse der Rechtssicherheit - im Allgemeinen nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Aufhebbarkeit ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080012.J02Im RIS seit
20.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025