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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0240 B 24. August 2017 RS 1Stammrechtssatz
Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das BVwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (Hinweis E vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0039, mwN).Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das BVwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären (Hinweis E vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040165.L02Im RIS seit
20.08.2025Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025