TE Vwgh Beschluss 1994/5/30 94/16/0047

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des W in J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. Juni 1993, Zl. B 140-7/92, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 24. März 1994, hg. Zl. 94/16/0047-2, wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde einzubringen. Als Beilage zum ergänzenden Schriftsatz vom 19. April 1994 wurde hierauf eine nicht unterfertigte Abschrift der ursprünglichen Beschwerde vorgelegt. Damit hat der Beschwerdeführer aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen, weil unter einer Ausfertigung der Beschwerde nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 175, und die dort zitierte Rechtsprechung). Dabei schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. neuerlich Dolp, a. a.O., S. 523). Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160047.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten