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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/03/0014 B 21. August 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem VwGH ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2021/03/0132, 18.6.2023, Ra 2023/03/0086, je mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2021/03/0333, sowie - erneut - VwGH Ra 2023/03/0086, je mwN).Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem VwGH ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2021/03/0132, 18.6.2023, Ra 2023/03/0086, je mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit vergleiche VwGH 27.7.2022, Ra 2021/03/0333, sowie - erneut - VwGH Ra 2023/03/0086, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080066.L01Im RIS seit
27.08.2025Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025