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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/06/0068 B 27. Februar 2020 RS 1 (hier nur betreffend das Recht "auf fehlerfreie Ermessensentscheidung")Stammrechtssatz
Bei den in der Revision angeführten Rechten "auf richtige Ermessensentscheidung" und "auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze" handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).Bei den in der Revision angeführten Rechten "auf richtige Ermessensentscheidung" und "auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze" handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020104.L02Im RIS seit
27.08.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025