Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5Rechtssatz
Beim Land und der Stadt Wien handelt es sich um eine einzige Gebietskörperschaft (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0088). Ein Aufwandersatz an die obsiegende Stadt Wien durch das Land Wien findet aus diesem Grund nicht statt. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Fr 2017/10/0008).Beim Land und der Stadt Wien handelt es sich um eine einzige Gebietskörperschaft vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0088). Ein Aufwandersatz an die obsiegende Stadt Wien durch das Land Wien findet aus diesem Grund nicht statt. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann vergleiche etwa VwGH 20.3.2018, Fr 2017/10/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040044.L01Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025