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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2018 §334 Abs2 Z2Rechtssatz
In § 8 Abs. 2 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 5 WVRG 2020 - und ebenfalls gleichlautend in § 334 Abs. 2 Z 2 und § 344 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 - ist die Zuständigkeit des jeweiligen VwG zur Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen jeweils nur im Rahmen der vom Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Beschwerdepunkte vorgesehen, bzw. nur für den Fall normiert, dass die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm geltend gemachten Recht - dem Beschwerdepunkt im Nachprüfungsverfahren - verletzt. Damit ist klargestellt, dass das Vergabekontrollverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt ist.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2020 - und ebenfalls gleichlautend in Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 - ist die Zuständigkeit des jeweiligen VwG zur Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen jeweils nur im Rahmen der vom Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Beschwerdepunkte vorgesehen, bzw. nur für den Fall normiert, dass die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm geltend gemachten Recht - dem Beschwerdepunkt im Nachprüfungsverfahren - verletzt. Damit ist klargestellt, dass das Vergabekontrollverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040044.L02Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025