RS Vwgh 2025/7/29 Ra 2023/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2025
beobachten
merken

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

In § 8 Abs. 2 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 5 WVRG 2020 - und ebenfalls gleichlautend in § 334 Abs. 2 Z 2 und § 344 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 - ist die Zuständigkeit des jeweiligen VwG zur Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen jeweils nur im Rahmen der vom Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Beschwerdepunkte vorgesehen, bzw. nur für den Fall normiert, dass die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm geltend gemachten Recht - dem Beschwerdepunkt im Nachprüfungsverfahren - verletzt. Damit ist klargestellt, dass das Vergabekontrollverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt ist.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2020 - und ebenfalls gleichlautend in Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 - ist die Zuständigkeit des jeweiligen VwG zur Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen jeweils nur im Rahmen der vom Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Beschwerdepunkte vorgesehen, bzw. nur für den Fall normiert, dass die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm geltend gemachten Recht - dem Beschwerdepunkt im Nachprüfungsverfahren - verletzt. Damit ist klargestellt, dass das Vergabekontrollverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040044.L02

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten