RS Vwgh 2025/7/30 Ra 2025/21/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2025
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs2
MRK Art8
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/21/0010 E 22. Februar 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" (VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt (VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093; VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0112). Demnach treffen die in der Rsp getroffenen Aussagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar regelmäßig zu. Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte.Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" (VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt (VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093; VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0112). Demnach treffen die in der Rsp getroffenen Aussagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar regelmäßig zu. Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025210012.L03

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten