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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0071 B 20. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110045.L01Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025