Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994 darf ein Gewerbetreibender unter den dort genannten Grenzen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbringen. Die Auffassung, dass einem Gewerbetreibenden das Recht zum Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994 aus Gründen der Sicherheit bloß dann zukommt, wenn der Gewerbetreibende über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügt, widerspricht der Rechtsprechung des VwGH. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden - bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 1a leg. cit. - entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen (§ 32 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 darf ein Gewerbetreibender unter den dort genannten Grenzen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbringen. Die Auffassung, dass einem Gewerbetreibenden das Recht zum Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 aus Gründen der Sicherheit bloß dann zukommt, wenn der Gewerbetreibende über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügt, widerspricht der Rechtsprechung des VwGH. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden - bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und eins a leg. cit. - entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040257.L08Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025