Index
E6JNorm
BVergG 2018 §353 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ein Interesse am Vertragsabschluss und damit die Antragslegitimation kommt einem Unternehmer, der die Legung eines Angebots unterlassen hat, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu (vgl. VwGH 30.4.2008, 2007/04/0060, Punkt 6., zu der betreffend die Antragsvoraussetzungen im Nachprüfungsverfahren inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1 erster Satz WVRG, LGBl. Nr. 25/2003, mit Hinweis auf EuGH 12.2.2004, C-230/02, Grossmann Air Service; sowie in diesem Sinn jüngst etwa EuGH 9.2.2023, C-53/22, VZ [Endgültig ausgeschlossener Bieter], Rn. 31, mwN).Ein Interesse am Vertragsabschluss und damit die Antragslegitimation kommt einem Unternehmer, der die Legung eines Angebots unterlassen hat, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu vergleiche VwGH 30.4.2008, 2007/04/0060, Punkt 6., zu der betreffend die Antragsvoraussetzungen im Nachprüfungsverfahren inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz WVRG, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003,, mit Hinweis auf EuGH 12.2.2004, C-230/02, Grossmann Air Service; sowie in diesem Sinn jüngst etwa EuGH 9.2.2023, C-53/22, VZ [Endgültig ausgeschlossener Bieter], Rn. 31, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0230 Grossmann Air Service VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040034.L05Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026