RS Vwgh 2025/8/1 Ra 2022/04/0034

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Veröffentlicht am 01.08.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0035

Rechtssatz

Bei einem (erst nach Zuschlagserteilung) möglichen Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit kommt es darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist oder droht (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2019/04/0046, Rn. 18, mwN), und nicht auf ein Interesse des Antragstellers am - auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung gar nicht mehr möglichen - künftigen Vertragsabschluss (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079, Rn. 25, mwN). Das Interesse am Vertragsabschluss ist in plausibler Weise zu dokumentieren (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2015/04/0060, Rn. 24, mwN).Bei einem (erst nach Zuschlagserteilung) möglichen Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit kommt es darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist oder droht vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2019/04/0046, Rn. 18, mwN), und nicht auf ein Interesse des Antragstellers am - auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung gar nicht mehr möglichen - künftigen Vertragsabschluss vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079, Rn. 25, mwN). Das Interesse am Vertragsabschluss ist in plausibler Weise zu dokumentieren vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2015/04/0060, Rn. 24, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040034.L04

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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