Index
E3R E03503000Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Beachte
Rechtssatz
Die Vollziehung des Tiertransportrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG Bundessache (vgl. § 2a Abs. 1 TTG 2007 sowie die Erläuterungen zu dessen Stammfassung, ErläutRV 142 BlgNR 23. GP 1). Der von den revisionswerbenden Parteien zu leistende Aufwandersatz stünde daher gemäß § 47 Abs. 5 VwGG dem Rechtsträger Bund zu. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an die Stadtgemeinde Salzburg war daher abzuweisen (VwGH 28.3.2025, Ra 2024/10/0139; 6.5.2025, Ra 2024/07/0160).Die Vollziehung des Tiertransportrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Bundessache vergleiche Paragraph 2 a, Absatz eins, TTG 2007 sowie die Erläuterungen zu dessen Stammfassung, ErläutRV 142 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 1). Der von den revisionswerbenden Parteien zu leistende Aufwandersatz stünde daher gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG dem Rechtsträger Bund zu. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an die Stadtgemeinde Salzburg war daher abzuweisen (VwGH 28.3.2025, Ra 2024/10/0139; 6.5.2025, Ra 2024/07/0160).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020080.L05Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025