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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte geltend machen können, ist auf die Rsp. des VwGH zu verweisen, wonach - sofern es sich um einen vom Umweltrecht der Union umfassten Bereich handelt - etwa auch die Zulässigkeit verfahrenseinleitender Anträge im Lichte der zu Art. 9 der Aarhus Konvention ergangenen Judikatur des EuGH zu beurteilen ist, sodass auch im Hinblick auf solche Anträge innerstaatlich nicht derart strenge Kriterien festgelegt werden dürfen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (zur Zulässigkeit von [nach nationalem Recht nicht vorgesehenen] Anträgen auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen bzw. Erlassung von Verordnungen: VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; oder von Anträgen auf Prüfung von Unionsumweltrecht umsetzende Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesem: VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162; VwGH 18.9.2024, Ra 2024/03/0038).Zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte geltend machen können, ist auf die Rsp. des VwGH zu verweisen, wonach - sofern es sich um einen vom Umweltrecht der Union umfassten Bereich handelt - etwa auch die Zulässigkeit verfahrenseinleitender Anträge im Lichte der zu Artikel 9, der Aarhus Konvention ergangenen Judikatur des EuGH zu beurteilen ist, sodass auch im Hinblick auf solche Anträge innerstaatlich nicht derart strenge Kriterien festgelegt werden dürfen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (zur Zulässigkeit von [nach nationalem Recht nicht vorgesehenen] Anträgen auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen bzw. Erlassung von Verordnungen: VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; oder von Anträgen auf Prüfung von Unionsumweltrecht umsetzende Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesem: VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162; VwGH 18.9.2024, Ra 2024/03/0038).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020080.L03Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025