RS Vwgh 2025/8/6 Ra 2025/02/0080

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Veröffentlicht am 06.08.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0081

Rechtssatz

Zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte geltend machen können, ist auf die Rsp. des VwGH zu verweisen, wonach - sofern es sich um einen vom Umweltrecht der Union umfassten Bereich handelt - etwa auch die Zulässigkeit verfahrenseinleitender Anträge im Lichte der zu Art. 9 der Aarhus Konvention ergangenen Judikatur des EuGH zu beurteilen ist, sodass auch im Hinblick auf solche Anträge innerstaatlich nicht derart strenge Kriterien festgelegt werden dürfen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (zur Zulässigkeit von [nach nationalem Recht nicht vorgesehenen] Anträgen auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen bzw. Erlassung von Verordnungen: VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; oder von Anträgen auf Prüfung von Unionsumweltrecht umsetzende Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesem: VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162; VwGH 18.9.2024, Ra 2024/03/0038).Zur Frage, in welcher Form anerkannte Umweltorganisationen ihre Rechte geltend machen können, ist auf die Rsp. des VwGH zu verweisen, wonach - sofern es sich um einen vom Umweltrecht der Union umfassten Bereich handelt - etwa auch die Zulässigkeit verfahrenseinleitender Anträge im Lichte der zu Artikel 9, der Aarhus Konvention ergangenen Judikatur des EuGH zu beurteilen ist, sodass auch im Hinblick auf solche Anträge innerstaatlich nicht derart strenge Kriterien festgelegt werden dürfen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (zur Zulässigkeit von [nach nationalem Recht nicht vorgesehenen] Anträgen auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen bzw. Erlassung von Verordnungen: VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; oder von Anträgen auf Prüfung von Unionsumweltrecht umsetzende Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesem: VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162; VwGH 18.9.2024, Ra 2024/03/0038).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020080.L03

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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