RS Vwgh 2025/8/6 Ra 2025/02/0080

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Veröffentlicht am 06.08.2025
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Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3R E03503000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §38
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
32005R0001 TiertransportV

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0081

Rechtssatz

Umweltorganisationen sind nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention iVm Art. 47 GRC darauf beschränkt, Verstöße gegen "umweltbezogene Bestimmungen" des Unionsrechts geltend zu machen (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; 25.5.2023, Ra 2021/10/0139). Demnach ist in jedem Verfahren über ein sich auf tierschutzrechtliche Bestimmungen des Tiertransportrechtes beziehendes Begehren einer anerkannten Umweltorganisation, das darauf abzielt, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, als Vorfrage zu klären, ob das Tierschutzrecht überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention umfasst ist und Umweltorganisationen in Folge die darin umschriebenen Rechte zukommen.Umweltorganisationen sind nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC darauf beschränkt, Verstöße gegen "umweltbezogene Bestimmungen" des Unionsrechts geltend zu machen (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; 25.5.2023, Ra 2021/10/0139). Demnach ist in jedem Verfahren über ein sich auf tierschutzrechtliche Bestimmungen des Tiertransportrechtes beziehendes Begehren einer anerkannten Umweltorganisation, das darauf abzielt, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, als Vorfrage zu klären, ob das Tierschutzrecht überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention umfasst ist und Umweltorganisationen in Folge die darin umschriebenen Rechte zukommen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020080.L02

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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