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E1PNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Umweltorganisationen sind nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention iVm Art. 47 GRC darauf beschränkt, Verstöße gegen "umweltbezogene Bestimmungen" des Unionsrechts geltend zu machen (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; 25.5.2023, Ra 2021/10/0139). Demnach ist in jedem Verfahren über ein sich auf tierschutzrechtliche Bestimmungen des Tiertransportrechtes beziehendes Begehren einer anerkannten Umweltorganisation, das darauf abzielt, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, als Vorfrage zu klären, ob das Tierschutzrecht überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention umfasst ist und Umweltorganisationen in Folge die darin umschriebenen Rechte zukommen.Umweltorganisationen sind nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC darauf beschränkt, Verstöße gegen "umweltbezogene Bestimmungen" des Unionsrechts geltend zu machen (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; 25.5.2023, Ra 2021/10/0139). Demnach ist in jedem Verfahren über ein sich auf tierschutzrechtliche Bestimmungen des Tiertransportrechtes beziehendes Begehren einer anerkannten Umweltorganisation, das darauf abzielt, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, als Vorfrage zu klären, ob das Tierschutzrecht überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention umfasst ist und Umweltorganisationen in Folge die darin umschriebenen Rechte zukommen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020080.L02Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025