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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides erweist sich u.a. dann als unzulässig, wenn über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001). Dies steht im Einklang mit der Jud. des EuGH, der im Hinblick auf einen Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller ein Recht aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs unbeschränkt zukomme, der sich nach dem (dortigen) nationalen Recht als unzulässig darstellte, davon ausging, dass dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte schon dann entsprochen wird, wenn andere, dem Äquivalenzgrundsatz entsprechende Rechtsbehelfe die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht als Vorfrage ermöglichten (EuGH 13.3.2007, Unibet, C-432/05).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0432 Unibet VORABSchlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020080.L01Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025