RS Vwgh 2025/8/6 Ra 2025/02/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
EURallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
62005CJ0432 Unibet VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0081

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides erweist sich u.a. dann als unzulässig, wenn über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001). Dies steht im Einklang mit der Jud. des EuGH, der im Hinblick auf einen Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller ein Recht aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs unbeschränkt zukomme, der sich nach dem (dortigen) nationalen Recht als unzulässig darstellte, davon ausging, dass dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte schon dann entsprochen wird, wenn andere, dem Äquivalenzgrundsatz entsprechende Rechtsbehelfe die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht als Vorfrage ermöglichten (EuGH 13.3.2007, Unibet, C-432/05).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0432 Unibet VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020080.L01

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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