RS Vwgh 2025/8/7 Ra 2025/18/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Zu den Wirkungen und den Rechtsfolgen einer nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgten Einstellung des Asylverfahrens hat der VwGH bereits festgehalten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen (vgl. VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, mit Hinweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022). Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens jedoch nicht mehr zulässig (vgl. § 24 Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 2005). Dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zufolge bedarf die Zuerkennung von internationalem Schutz - nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Asylverfahrens - somit eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. erneut VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 24 AsylG 2005).Zu den Wirkungen und den Rechtsfolgen einer nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgten Einstellung des Asylverfahrens hat der VwGH bereits festgehalten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen vergleiche VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, mit Hinweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022). Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens jedoch nicht mehr zulässig vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, vorletzter Satz AsylG 2005). Dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zufolge bedarf die Zuerkennung von internationalem Schutz - nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Asylverfahrens - somit eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vergleiche erneut VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 24, AsylG 2005).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180134.L02

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten