RS Vwgh 2025/8/7 Ra 2025/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 VwSlg 19167 A/2015 RS 10 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, stellt für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund dar, dieses Organ als befangen anzusehen (vgl E 21. Oktober 2009, 2009/06/0088; E 29. Jänner 2009, 2007/09/0243; E 31. März 2000, 99/02/0101). Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Bescheides des LAS durch den VwGH oder den OAS im danach fortgesetzten Verfahren dieselben Mitglieder des Senates wie im vorangegangenen seinerzeitigen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebenden Entscheidungen - tätig wurden, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (vgl. B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, stellt für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund dar, dieses Organ als befangen anzusehen vergleiche E 21. Oktober 2009, 2009/06/0088; E 29. Jänner 2009, 2007/09/0243; E 31. März 2000, 99/02/0101). Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Bescheides des LAS durch den VwGH oder den OAS im danach fortgesetzten Verfahren dieselben Mitglieder des Senates wie im vorangegangenen seinerzeitigen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebenden Entscheidungen - tätig wurden, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit vergleiche B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050082.L01

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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