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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/02/0110 B 17. Mai 2024 RS 1 (hier nur betreffend das Recht auf Eigentum)Stammrechtssatz
Bei den Rechten auf Eigentum, Erwerbsfreiheit, Privatleben und Gleichheit handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bildet und deren Verletzung zu prüfen der VwGH nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089; 6.5.2020, Ra 2020/02/0045).Bei den Rechten auf Eigentum, Erwerbsfreiheit, Privatleben und Gleichheit handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bildet und deren Verletzung zu prüfen der VwGH nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089; 6.5.2020, Ra 2020/02/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020123.L01Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025