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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112Rechtssatz
Für die Zeit während der Suspendierung ergeben sich aus der Verpflichtung zur (spezifischen) "Dienstbereitschaft", insbesondere aus der Verpflichtung zum sofortigen Dienstantritt nach Aufhebung der Suspendierung, auch Aus(Vor)wirkungen: Diese ist so zu gestalten, dass die Erfüllung dieser (spezifischen) Verpflichtung, insbesondere die Verpflichtung zum Dienstantritt, eingehalten werden kann (VwGH 27.10.1999, 99/12/0177). Allein der Umstand der Suspendierung eines Beamten bewirkt daher nicht den Verlust seiner Funktion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120090.L04Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025