RS Vwgh 2025/8/18 Ra 2023/12/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
GehG 1956 §13a idF 2008/I/147

Rechtssatz

Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muss eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (VwGH 4.9.2012, 2009/12/0145). Demzufolge ist im Spruch eines behördlichen Bescheides festzustellen, in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw welche Übergenüsse entstanden sind; in einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht (VwGH 4.9.2012, 2009/12/0145).Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muss eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des Paragraph 13 a, GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (VwGH 4.9.2012, 2009/12/0145). Demzufolge ist im Spruch eines behördlichen Bescheides festzustellen, in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw welche Übergenüsse entstanden sind; in einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht (VwGH 4.9.2012, 2009/12/0145).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120090.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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