Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1. des L und 2. der M, beide in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. Jänner 1994, Zl. Agrar 11-74/6/1993, betreffend Überprüfung nach § 62 Abs. 5 Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft S), den Beschluß gefaßt:
gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 10. Dezember 1992 wurde gemäß § 62 Abs. 5 ForstG festgestellt, daß die Bringungsgenossenschaft S die mit Bescheid der BH vom 24. Juni 1980 bewilligte Forststraße "S" plan- und bescheidgemäß errichtet habe.
Die Beschwerdeführer, die nach dem Beschwerdevorbringen Eigentümer von Grundstücken, über die die Trasse der Forststraße führt, und Mitglieder der Bringungsgenossenschaft S sind, erhoben Berufung. Sie brachten vor, bei der Errichtung der Forststraße seien im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen nicht beachtet worden. Dadurch seien Schäden an ihren Grundstücken eingetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung ihrer Ermittlungsergebnisse und der Rechtslage die Auffassung, die Forststraße sei plan- und bescheidgemäß errichtet worden. Die Entscheidung über allfällige Schadenersatzansprüche sei nicht Sache der Forstbehörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie vertritt im wesentlichen die Auffassung, den Auflagen des Bewilligungsbescheides sei bei der Errichtung der Forststraße insofern nicht entsprochen worden, als Sprengungen durchgeführt und eine Schubraupe eingesetzt worden sei; ferner seien vorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen mangelhaft durchgeführt worden. Dadurch sei es zu Schäden auf den Grundstücken der Beschwerdeführer gekommen. Die vorgeschriebene Begrünung der Böschungen sei nicht durchgeführt worden; es fehle die vorgeschriebene Einbindung in einen öffentlichen Weg. Schließlich sei die Forststraße über eine zusätzliche Wegstrecke von 8000 m ohne Bewilligung errichtet worden. Im erwähnten Zusammenhang werden Verfahrensmängel geltend gemacht.
Mit Verfügung vom 7. März 1994 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführer erklärten daraufhin, den angefochtenen Bescheid "gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bekämpfen wegen
a) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, b) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da ba) der Sachverhalt von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen wurde, bb) der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und bc) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können". Weiters enthält der Schriftsatz eine zusammenfassende Wiederholung der Beschwerdegründe.
Eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. z.B. den Beschluß vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0008).
Nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten.
Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. 11525/A). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen haben die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen; damit haben sie lediglich die Aufhebungsgründe des § 42 Abs. 2 leg. cit. wiedergegeben und Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) vorgetragen. Ein subjektives Recht, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten, wird mit diesen Ausführungen nicht dargestellt.
Die Beschwerdeführer sind daher dem ihnen erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; das Verfahren war gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100044.X00Im RIS seit
20.11.2000