RS Vwgh 2025/8/20 Ra 2025/08/0044

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Veröffentlicht am 20.08.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc
AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §36b Abs1
AlVG 1977 §36b Abs2
AVG §37

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0144 E 20. Dezember 2022 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ergibt sich auf Grund der abgegebenen Erklärungen während des laufenden Kalenderjahres im Sinn des § 36b Abs. 2 AlVG 1977, dass der monatliche Umsatz die Grenze überschreitet, bei der nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG 1977 keine Arbeitslosigkeit mehr anzunehmen ist, kann dies zur Einstellung des Bezuges gemäß § 24 Abs. 1 AlVG 1977 - somit zu einer Beendigung des weiteren Bezuges - für das restliche Kalenderjahr führen (vgl. idS VwGH 14.10.2009, 2007/08/0060). Unrichtige Erklärungen nach § 36b Abs. 1 AlVG 1977 während des Kalenderjahres können somit aber nur für den Bezug der Leistung kausal sein, der in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem bei Abgabe richtiger monatlicher Erklärungen sich im Sinn des § 36b Abs. 2 AlVG 1977 ein die Arbeitslosigkeit ausschließender Umsatz ergeben hätte. Um insoweit eine Kausalität hinsichtlich des Bezugs in einzelnen Zeiträumen darzulegen, wären daher Feststellungen zu den Umsätzen (vgl. zu diesem Begriff VwGH 2007/08/0060) erforderlich, die tatsächlich monatlich im Nachhinein zu melden gewesen wären. Ergibt sich in diesem Sinn eine Kausalität unrichtig erstatteter Erklärungen hinsichtlich des monatlichen Umsatzes für die zu Unrecht erbrachte Leistung bzw. einen Teil der Leistung des Kalenderjahres, wäre weiters eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines bedingten Vorsatzes bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen erforderlich.Ergibt sich auf Grund der abgegebenen Erklärungen während des laufenden Kalenderjahres im Sinn des Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG 1977, dass der monatliche Umsatz die Grenze überschreitet, bei der nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG 1977 keine Arbeitslosigkeit mehr anzunehmen ist, kann dies zur Einstellung des Bezuges gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG 1977 - somit zu einer Beendigung des weiteren Bezuges - für das restliche Kalenderjahr führen vergleiche idS VwGH 14.10.2009, 2007/08/0060). Unrichtige Erklärungen nach Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG 1977 während des Kalenderjahres können somit aber nur für den Bezug der Leistung kausal sein, der in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem bei Abgabe richtiger monatlicher Erklärungen sich im Sinn des Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG 1977 ein die Arbeitslosigkeit ausschließender Umsatz ergeben hätte. Um insoweit eine Kausalität hinsichtlich des Bezugs in einzelnen Zeiträumen darzulegen, wären daher Feststellungen zu den Umsätzen vergleiche zu diesem Begriff VwGH 2007/08/0060) erforderlich, die tatsächlich monatlich im Nachhinein zu melden gewesen wären. Ergibt sich in diesem Sinn eine Kausalität unrichtig erstatteter Erklärungen hinsichtlich des monatlichen Umsatzes für die zu Unrecht erbrachte Leistung bzw. einen Teil der Leistung des Kalenderjahres, wäre weiters eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines bedingten Vorsatzes bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen erforderlich.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080044.L05

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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