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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG 2003 §78Rechtssatz
Aufgrund des ausdrücklichen Verweises des Gesetzgebers in § 24a BVwGG auf die Bestimmungen des GOG hat das BVwG im Fall eines stattgebenden Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG die Bestimmung des § 78 AußStrG bei der Ermittlung der Beschwerdekosten und der Festlegung des Umfangs des Ersatzes derselben anzuwenden. Daran ändert der Umstand nichts, dass den Materialien zu entnehmen ist, dass "[w]ie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [...] dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten [sollen]" (vgl. AB 100 BlgNR 26. GP 2), weil das VwGVG - ausgenommen in Ausnahmefällen der Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG - keinen Kostenersatzanspruch vorsieht, sondern in seinem Anwendungsbereich der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Einer Anwendung des genannten Grundsatzes auf das Verfahren wegen einer datenschutzrechtlichen Verletzung durch ein VwG in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten steht § 85 Abs. 5 letzter Satz GOG als lex specialis entgegen.Aufgrund des ausdrücklichen Verweises des Gesetzgebers in Paragraph 24 a, BVwGG auf die Bestimmungen des GOG hat das BVwG im Fall eines stattgebenden Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG die Bestimmung des Paragraph 78, AußStrG bei der Ermittlung der Beschwerdekosten und der Festlegung des Umfangs des Ersatzes derselben anzuwenden. Daran ändert der Umstand nichts, dass den Materialien zu entnehmen ist, dass "[w]ie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [...] dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, gelten [sollen]" vergleiche Ausschussbericht 100 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 2), weil das VwGVG - ausgenommen in Ausnahmefällen der Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 35, VwGVG - keinen Kostenersatzanspruch vorsieht, sondern in seinem Anwendungsbereich der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Einer Anwendung des genannten Grundsatzes auf das Verfahren wegen einer datenschutzrechtlichen Verletzung durch ein VwG in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten steht Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz GOG als lex specialis entgegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040321.L03Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025