Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2aRechtssatz
§ 24a BVwGG erklärt für das Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Datenschutz durch ein VwG in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG ausdrücklich die §§ 84, 85 und 85b GOG für anwendbar. Laut den Materialien zu BGBl. I Nr. 22/2018 (ua. Änderung des B-VG und BVwGG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) eingeführt werden (vgl. AB 100 BlgNR 26. GP 2). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass in solchen Verfahren über Beschwerden aufgrund justizieller Tätigkeit in erster Linie das Regime des GOG Anwendung finden soll.Paragraph 24 a, BVwGG erklärt für das Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Datenschutz durch ein VwG in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG ausdrücklich die Paragraphen 84, 85 und 85 b GOG für anwendbar. Laut den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (ua. Änderung des B-VG und BVwGG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche die Paragraphen 83, ff GOG) eingeführt werden vergleiche Ausschussbericht 100 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 2). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass in solchen Verfahren über Beschwerden aufgrund justizieller Tätigkeit in erster Linie das Regime des GOG Anwendung finden soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040321.L01Im RIS seit
16.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025